Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen

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Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen

Zahlreiche Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie private Banken haben in den 1990er und 2000er Jahren langfristige Spar- verträge verkauft. Viele dieser Verträge enthalten Zinsänderungsklauseln, die rechtswidrig sind, weil sie dem Bankkunden nicht auf- zeigen, nach welchen Kriterien die Banken die Zinsen ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes  (Az. XI ZR 361/01Az. XI ZR 140/03Az. XI ZR 52/08Az. XI ZR 197/09XI ZR 508/15) entfällt für die Banken damit das Recht, die Zinsen einseitig anzupassen. Ein Gericht muss dann die entstehende Vertragslücke schließen und festlegen, wie die Zinsen anzupassen sind.

Ungeachtet dieser Rechtsprechung haben viele Banken und Sparkassen die Zinsanpassungen weiterhin selbst vorgenommen. Hinzu kommt, dass oft Referenzzinsätze für die Zinsanpassung verwendet wurden, die keine langfristigen Spareinlagen abbilden, obwohl der Bundesgerichtshof es allein für interessengerecht ansieht, für die Zinsanpassung einen Zins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Dies kann zur Folge haben, dass den Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden und Ansprüche auf Zinsnachzahlung bestehen.

Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden

In verschiedenen Musterfeststellungsverfahren sind Verbraucherzentralen deswegen bereits gegen Sparkassen und Banken vor- gegangen. So gibt es u. a. Urteile gegen die Sparkassen in Leipzig, Zwickau und die Erzgebirgssparkasse. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte am 22. April, 17. Juni und 9. September 2020 (Az 5 MK 1/19 und AZ 5 MK 1/20, beide nunmehr beim Bundes- gerichtshof anhängig und noch nicht rechtskräftig), dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und
die entstandene Regelungslücke durch individuelle Klagen der einzelnen Verbraucher geschlossen werden muss. Zu den Anpassungs- kriterien äußerte sich das Gericht ebenfalls. Den von der Verbraucherzentrale vorgeschlagenen langfristigen Referenzzinsatz hält es grundsätzlich für geeignet.

BaFin rügt Missbrauch und erlässt Allgemeinverfügung

Am 21.06.2021 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen Kreditinstitute eine Allgemeinverfügung. In dem Verhalten der Banken und Sparkassen, die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes zu ignorieren, sieht die BaFin einen Missstand (§ 4 Absatz 1a Satz 3 FinDAG). Binnen zwölf Wochen ab Bekanntgabe haben die Kreditinstitute die Sparer, auch gekündigter Sparverträge, über die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln und deren Folgen zu informieren. Zudem sind die Sparer darüber zu unterrichten, dass als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von Seiten der Kreditinstitute für das Bestands- geschäft einseitig neue Zinsparameter bestimmt und aufgrund der unwirksamen Klauseln unter Umständen Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden. Gegen die Allgemeinverfügung können die betroffenen Kreditinstitute Widerspruch einlegen.

Verjährung von Ansprüchen auf Zinsnachzahlung

Ansprüche von Verbrauchern auf Nachzahlung von Sparzinsen verjähren nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden drei Jahre nach Beendigung des Sparvertrages. Dies hat zur Folge, dass für im Jahre 2018 gekündigte Sparverträge, spätestens bis zum 31.12.2021 verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. durch Beitritt zu einer Musterfeststellungsklage, Individualklage) ergriffen werden müssen, um eine Verjährung zu vermeiden.

Wir empfehlen Ihnen, von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt die Sparverträge und das Bestehen von Zinsnachzahlungs- ansprüchen prüfen zu lassen. Frau Rechtsanwältin Naumann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei und berät und vertritt Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Kreditinstituten.

Sie erreichen Frau Rechtsanwältin Naumann am Standort Leipzig unter Tel: 03 41/240 504-16 oder unter info@egh-rechtsanwaelte.de.

By |2021-07-02T11:58:07+02:00Juli 2nd, 2021|Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht|Kommentare deaktiviert für Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen

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