EuGH-Urteil vom 26.03.2020 eröffnet Widerrufsmöglichkeit bei Darlehen

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EuGH-Urteil vom 26.03.2020 eröffnet Widerrufsmöglichkeit bei Darlehen

Verbraucher können einen Darlehensvertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Auf dieses Recht haben Banken den Kunden verständlich in einer Widerrufsinformation hinzuweisen. Hierzu gehört auch die Information, wann die Widerrufsfrist beginnt.

In einer Vielzahl von Darlehensverträgen wird hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist lediglich darauf verwiesen, dass die Frist erst beginnt, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr in einem bahnbrechenden Urteil vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) festgestellt, dass solche Widerrufsbelehrungen den Verbraucher nicht klar und prägnant auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Der Verbraucher muss sich erst mit einer Vielzahl von Paragraphen verschiedener deutscher Gesetzestexte beschäftigen, um den Beginn der Widerrufsfrist zu ermitteln. Da es einem Verbraucher in der Regel nicht möglich ist, herauszufinden, ob er über alle erforderlichen Pflichtangaben informiert wurde, weiß er oft nicht, ob die 14 tägige Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat oder nicht. Dies verstößt nach Auffassung des EuGH gegen europäisches Recht.

Eine unzureichende Widerrufsinformation hat zur Folge, dass die 14-tägige Frist nie begonnen hat. Verträge, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, und bei denen die darlehensgewährende Bank keinen Gebrauch von der Musterwiderrufsbelehrung (gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) gemacht hat, könnten daher heute noch widerrufen werden. Dies eröffnet einem Darlehensnehmer u. a. die Möglichkeit ein Darlehen vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen.

Was können betroffene Verbraucher tun? Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Darlehensvertrag eine solche Widerrufsbelehrung enthält und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Hierzu sollten Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Frau Rechtsanwältin Naumann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei und berät und vertritt Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber der finanzierenden Bank. Sie erreichen Frau Rechtsanwältin Naumann am Standort Leipzig unter Tel: 03 41/240 504-16 oder unter info@egh-rechtsanwaelte.de.

By |2020-04-22T14:03:27+02:00April 15th, 2020|Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht|Kommentare deaktiviert für EuGH-Urteil vom 26.03.2020 eröffnet Widerrufsmöglichkeit bei Darlehen

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