Vollmachten

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Vollmachten2018-09-19T07:42:04+02:00

Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung

Niemandem gefällt die Vorstellung etwa durch Krankheit, Unfall oder Altersgebrechen entscheidungsunfähig und in allen wichtigen Fragen des Lebens einer unbeeinflussbaren Fremdbestimmung ausgesetzt zu sein, erst recht, wenn dieser Zustand längere Zeit andauern könnte. Gleichwohl sollte man sich diesem Problem stellen und nach einer optimalen Lösung suchen. Das Verdrängen der unerwünschten Gedanken und das Verharren in Untätigkeit ist zwar zunächst kostengünstig, führt aber in aller Regel zu einer gerichtlich angeordneten Betreuung durch einen Berufsbetreuer. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie sich rechtzeitig für einen Betreuer entscheiden, dem Sie vertrauen.

Noch weitgehender sind Sie durch eine Vorsorgevollmacht abgesichert. Durch diese können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Ihre Angelegenheiten im Vorsorgefall zu regeln, aber auch noch nach dem Tod zu erledigen, um so Erbfallvorsorge zu betreiben.

Typischerweise wird bei der Vollmacht nach dem Inhalt zwischen persönlichen Bereich und den Vermögensangelegenheiten unterschieden. Zum persönlichen Bereich gehören Gesundheitsvorsorge, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen einschließlich “lebensverlängernder Maßnahmen”, Einsicht in Krankenakten, Unterbringungsfragen usw. In Vermögensangelegenheiten ist der Bevollmächtigte im Vorsorgefall berechtigt, über die Bankkonten zu verfügen, Verträge abzuschließen oder zu kündigen, aber auch über Grundbesitz zu verfügen. Ist die Vollmacht inhaltlich nicht beschränkt, spricht man üblicherweise von einer Generalvollmacht. Wegen der mit einer solchen Vollmacht verbundenen Missbrauchsgefahr beraten wir Sie über mögliche sinnvolle inhaltliche Beschränkungen sowie über Kontrollmöglichkeiten und den Widerruf der Vollmacht.

Mit der Patientenverfügung wird die Frage des Behandlungsabbruchs beim sterbenden Patienten geregelt. Bislang war in Rechtsprechung und Rechtsliteratur ungeklärt, ob und inwieweit eine Patientenverfügung für den behandelnden Arzt verbindlich ist, wenn ärztliche Standesrichtlinien dem Wunsch des Patienten widersprechen. Der Gesetzgeber hat nach langjähriger Diskussion im Jahr 2009 die Patientenverfügung gesetzlich geregelt.

Die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist nunmehr weder zeitlich noch sachlich beschränkt. Sie muss aber “bestimmte” Maßnahmen nennen und ist zusätzlich stets darauf zu prüfen, ob sie der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Nur dann ist sie ohne Wenn und Aber zu beachten.

Allgemein im Umlauf befindlichen Musterformulierungen sollten Sie mit Skepsis begegnen. In vielen Fällen weisen sie fachliche Mängel auf und entsprechen oftmals nicht der aktuellen Rechtslage.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen müssen zwar weder notariell beurkundet noch beglaubigt werden; gleichwohl ist die notarielle Beurkundung aber äußerst empfehlenswert, um eine rechtliche Beratung sicher zu stellen und spätere Schwierigkeiten mit der Anerkennung der Erklärungen von vornherein zu vermeiden. Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung liegt darin, dass der Notar bei Verlust der einzigen Ausfertigung eine neue Ausfertigung erteilen kann, wohingegen der Verlust der einzigen Urschrift einer privaten Vollmacht praktisch in der Regel das Ende der Bevollmächtigung bedeutet, weil der Bevollmächtigter seine Befugnis nicht mehr nachweisen kann. Weiterhin sieht das Gesetz bei bestimmten Rechtshandlungen (z.B. der Kündigung eines Vertrages namens des Vollmachtgebers) vor, die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung beizufügen. Auch in einem solchen Fall ist die Erteilung einer Ausfertigung der Vollmacht sinnvoll, was wiederum notarielle Beurkundung voraussetzt.

Eine beurkundete Vollmacht ermöglicht darüber hinaus auch die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt und erfüllt jedenfalls auch die strengsten Formerfordernisse, sogar im Ausland. ■

Vollmacht - EGH Eifert Geerts Harting Rechtsanwälte PartG mbB

Typische Verträge oder Erklärungen:
• Generalvollmacht
• Vorsorgevollmacht
• Betreuungsverfügung
• Patientenverfügung