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Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen - EGH Eifert Geerts Harting Rechtsanwälte PartG mbB

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

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Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

In den 1990er und 2000er Jahren haben zahlreiche Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie private Banken langfristige Prämiensparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen, die eine variable Verzinsung und gestaffelte verzinsliche Prämien bis zu 50 % der Spareinlage vorsahen. Viele dieser Verträge enthalten Zinsänderungsklauseln, die rechtswidrig sind, weil sie dem Bankkunden nicht aufzeigen, nach welchen Kriterien die Banken die Zinsen ändern. Zumeist lautet die Formulierung in den Sparverträgen: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit …% p.a. verzinst.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt für die Banken damit das Recht, die Zinsen einseitig anzupassen. Stattdessen sind die Zinsen gerichtlich anzupassen.

Ungeachtet dieser Rechtsprechung haben viele Banken und Sparkassen die Zinsanpassungen weiterhin selbst vorgenommen.

Hinzu kommt, dass seitens der Banken oft Referenzzinsätze für die Zinsanpassung verwendet wurden, die keine langfristigen Spareinlagen abbilden, obwohl der Bundesgerichtshof es allein für interessengerecht ansieht, für die Zinsanpassung einen Zins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Dies kann zur Folge haben, dass den Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden und Ansprüche auf Zinsnachzahlung bestehen.

Musterfeststellungsverfahren

In verschiedenen Musterfeststellungsverfahren haben Verbraucherzentralen Sparkassen und Banken verklagt, u. a. die Sparkasse Leipzig, Sparkasse Muldental, Sparkasse Zwickau, Ostsächsische Sparkasse Dresden, Erzgebirgsparkasse.

Der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 44/23) hat in dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden am 09.07.2024 entschieden, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ (ehemalige Kennung: WU9554) vorzunehmen sind. Das Oberlandesgericht Dresden hatte dies am 22.03.2023 (Az.: 5 MK 1/22) ebenso entschieden.

Gegen die Sparkasse Leipzig wurde im Jahre 2019 ein Musterfeststellungsverfahren beim Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 MK 1/19) eingeleitet. Mit Urteil vom 22.04.2020 wurde festgestellt, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und erst mit wirksamer Vertragsbeendigung die Verjährung beginnt. Das OLG Dresden urteilte  am 20.12.2023, dass der Referenzzinssatz – vormals WU9554 – geeignet ist. Die Verbraucherzentrale legte gegen dieses Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein. Es ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof wie im Musterfeststellungsverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden  entscheiden wird und das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt.

Sparer, die sich an den Musterfeststellungsklagen beteiligt haben, müssen ihre Zinsnachforderungen nach Beendigung des Musterfeststellungsprozesses eigenständig gegenüber den betroffenen Kreditinstituten geltend machen. Das Musterfeststellungsurteil bildet hierfür die verbindliche Grundlage für die Berechnung der Zahlungsansprüche.

Betroffene Sparer, die sich nicht an einem Musterfeststellungsverfahren beteiligt haben und deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, können in einem eigenständigen Klageverfahren ihre Zinsnachforderungen verfolgen.

Wir empfehlen Ihnen, sich von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt bei der Prüfung und Geltendmachung der Zinsnachzahlungen vertreten zu lassen. Rechtsanwältin Jana Naumann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Sparer bei der Durchsetzung ihrer Forderungen. Sie erreichen Frau Rechtsanwältin Naumann unter Tel.: 03 41/240 504-13 oder unter info@egh-rechtsanwaelte.de.

By |2024-10-16T10:38:30+02:00Oktober 9th, 2024|Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht|Kommentare deaktiviert für Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

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